ANHANG
G der ISAF-Wettfahrtregeln Segeln 2009-2012:
Kennzeichnung auf Segeln
G1 Boote Internationaler Klassen der ISAF
G1.1 KENNZEICHNUNG
Jedes
Boot einer Internationalen Klasse oder Anerkannten Klasse der ISAF muss in
seinem Großsegel und, wie in Regel G1.3 (d) und (e) nur für Buchstaben und
Zahlen vorgesehen, in seinem Spinnaker und Vorsegel führen:
(a)
das Klassenzeichen seiner Klasse,
(b)
ddie Nationalitätsbuchstaben, die seinen Nationalen Verband gem. der
nachstehenden Auflistung kennzeichnen, bei allen internationalen Veranstaltungen,
außer wenn die Boote für alle Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
Internationale Veranstaltungen im Sinne dieser Regel sind Veranstaltungen der
ISAF, Welt- und Kontinental-Meisterschaften und Veranstaltungen, die in ihrer
Ausschreibung und den Segelanweisungen als internationale Veranstaltungen
beschrieben sind;
(c)
eine Segelnummer aus nicht mehr als vier Ziffern, die ihm von seinem Nationalen
Verband oder - falls die Klassenvorschriften dies vorschreiben - durch seine
internationale Klassenvereinigung zugeteilt ist. Die Beschränkung auf vier
Ziffern gilt nicht für Klassen, deren Mitgliedschaft bei oder Anerkennung durch
die ISAF vor dem 1. April 1997 in Kraft trat. Alternativ, falls die
Klassenvorschriften dies gestatten, kann die für die Vergabe zuständige Stelle
einem Eigner eine persönliche Segelnummer zuteilen, die dann auf allen ihm
gehörenden Booten der betreffenden Klasse geführt wird.
Vor dem 31. März 1999 vermessene Segel müssen der Regel G1.1 oder den Regeln,
die zum Zeitpunkt der Vermessung gültig waren, entsprechen.
Kennzeichen: Land Kennzeichen: Land
AUT Österreich GER Deutschland
ITA Italien NED Niederlande
SUI Schweiz
Anmerkung:
Eine Liste des aktuellen Standes ist auf der WEB-Seite der ISAF erhältlich
G1.2 SPEZIFIKATIONEN
(a) Nationalitätsbuchstaben
und Segelnummern müssen aus Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehen, gut
lesbar und von der gleichen Farbe sein. Kommerziell erhältliche Schriftzeichen,
die die gleiche oder bessere Lesbarkeit als HELVETICA ergeben, sind erlaubt.
(b)
Die Höhe der Schriftzeichen und der Abstand zwischen benachbarten
Schriftzeichen auf der gleichen und der entgegengesetzten Seite des Segels muss in folgendem Verhältnis zur LüA des Bootes stehen:
|
Länge über alles |
Minimale Höhe |
minimaler Abstand
zwischen Nummern und Buchstaben oder Segelliek |
|
3,5
m - 8,5 m |
300
mm |
60
mm |
G1.3 ANBRINGUNG
Klassenzeichen,
Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen wie folgt angebracht sein:
(a)
Außer wie in Regel G1.3 (d) und G1.3 (e) vorgesehen, sind Klassenzeichen,
Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern möglichst vollständig oberhalb eines
Kreisbogens anzubringen, dessen Mittelpunkt der Kopf ist und dessen Radius 60%
der Länge des Achterlieks beträgt. Sie müssen auf beiden Seiten des Segels in
unterschiedlicher Höhe angebracht sein, an Steuerbord höher als an Backbord.
(b)
Die Klassenzeichen müssen oberhalb der Nationalitätsbuchstaben angebracht sein.
Wenn die Klassenzeichen beim Aufeinanderlegen Rücken an Rücken identisch sind,
dürfen sie so angebracht werden.
(c)
Nationalitätsbuchstaben sind oberhalb der Segelnummern anzubringen.
(d)
Die Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen auf der Vorderseite eines
Spinnakers und können auch auf beiden Seiten angebracht werden. Sie müssen
vollständig unterhalb eines Kreisbogens angebracht sein, dessen Mittelpunkt der
Kopf des Spinnakers ist und dessen Radius 40 % der Länge vom Kopf zur Mitte des
Unterlieks beträgt. Sie sollten sich ferner nach Möglichkeit vollständig
oberhalb eines Kreisbogens befinden, dessen Radius 60% der Länge vom Kopf zur
Mitte des Unterlieks beträgt.
(e)
Die Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen auf beiden Seiten eines
Vorsegels angebracht werden, dessen Schothorn sich um 30 % oder mehr der
Unterliekslänge des Großsegels hinter den Mast ziehen lässt. Sie müssen ganz
unterhalb eines Kreisbogens angebracht sein, dessen Mittelpunkt der Kopf ist
und dessen Radius die halbe Länge des Vorlieks beträgt, und möglichst ganz
oberhalb eines Kreisbogens, dessen Radius 75 % der Länge des Vorlieks beträgt.
G2 Andere Boote
Andere
Boote müssen den Vorschriften ihres Nationalen Verbandes oder ihrer Klasse bezüglich
Zuteilung, Führung und Größe der Klassenzeichen, Buchstaben und Ziffern
entsprechen. Diese Vorschriften müssen, wenn möglich, mit den obigen
Forderungen übereinstimmen.
G3 Gecharterte oder geliehene Boote
Enthalten
die Ausschreibung oder die Segelanweisungen eine entsprechende Vorschrift, darf
ein für eine Veranstaltung gechartertes oder geliehenes Boot
Nationalitätsbuchstaben oder Segelnummern führen, die den Klassenvorschriften
nicht entsprechen.
G4 Verwarnungen und Strafen
Ermittelt
ein Schiedsgericht, dass ein Boot eine Regel dieses Anhangs verletzt hat, muss
es entweder das Boot verwarnen und ihm Zeit geben, der Regel zu entsprechen,
oder es bestrafen.
G5 Änderungen durch die Klassenregeln
Klassen
der ISAF können Regeln dieses Anhangs ändern, wenn die ISAF vorher die
Änderungen gebilligt hat.